4 habe entlassen werden können. Um eine erneute Exazerbation wenn möglich zu verhindern oder zumindest rechtzeitig über ein Absetzen der Medikation und der Therapie Bescheid zu wissen und falls nötig weitere Schritte einleiten zu können, seien für den Beschwerdeführer die vom PZM beantragten ambulanten Massnahmen anzuordnen. Aufgrund der Notwendigkeit, die angeordneten ambulanten Massnahmen nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem PZM nahtlos umsetzen zu können, sei einer allfälligen Beschwerde gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 82 und Art.