14. Mit angefochtenem Entscheid vom 30. November ordnete die Vorinstanz die regelmässige ambulante Therapie im Ambulatorium der UPD sowie die monatliche Depotmedikation gemäss ärztlicher Verordnung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während vieler Jahre die Medikamente eingenommen und sich ambulant behandeln lassen. Nachdem er Anfang dieses Jahres die Therapie und dann auch die Medikation abgesetzt habe, sei seine bestehende paranoide Schizophrenie exazerbiert und er sei an verschiedenen Stellen durch seine verbale Aggressivität aufgefallen.