13. Am 29. November 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das instruierende Behördenmitglied der Vorinstanz persönlich angehört. Zu Beginn der Anhörung wurde er über die beabsichtigte Anordnung von ambulanten Massnahmen informiert (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 1). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es gehe ihm bestens. Er sei mit der Depotspritze nicht einverstanden, wenn sie aber angewiesen werden würde, würde er die Weisung einhalten. Mit der anbegehrten Therapie sei er nicht einverstanden, da er gesund sei.