11. Am 24. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer auf ärztliche Anordnung hin in der UPD fürsorgerisch untergebracht und am Folgetag in das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) verlegt. Der ärztlichen Einweisung zufolge wurden bei bestehender paranoider Schizophrenie deutliche Hinweise auf paranoide Denkinhalte, Grössenwahn und Affektlabilität sowie eine Fremdgefährdung festgestellt. Die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (KES 16 735) abgewiesen.