3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. Dezember 2016) Beschwerde bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) und beantragte dessen Aufhebung. 4. Mit Schreiben vom 9. Dezember teilte die Vorinstanz dem KESGer mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid und die beigelegten Akten. II.