4. Der Kanton Bern (JGK, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau) hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren einen Parteikostenersatz von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Vorinstanz - dem Betroffenen Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin des Betroffenen, E.________