1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 900.00, im Umfang von CHF 600.00 zu tragen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 entnommen. Der weitere Gerichtskostenanteil von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern (JGK, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau).