Der Grossteil des Aufwands entfiel auf die Begründung der Punkte Schadenshöhe sowie Genehmigung von Rechnung und Bericht des Beistands, in welchen der Beschwerdeführer unterliegt (Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für das Obsiegen im Entschädigungspunkt dem geringen Aufwand entsprechend eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. 13 Das Gericht entscheidet: