22. Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteientschädigung ist dabei jedoch anders zu beurteilen als die Aufteilung der Gerichtskosten. Der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ für den Entschädigungspunkt, in welchem der Beschwerdeführer obsiegt, war bloss gering. Der Grossteil des Aufwands entfiel auf die Begründung der Punkte Schadenshöhe sowie Genehmigung von Rechnung und Bericht des Beistands, in welchen der Beschwerdeführer unterliegt (Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde).