21. Der Beschwerdeführer unterliegt oberinstanzlich mit 2 von 3 Anträgen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf 12 CHF 900.00 (Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu 2/3 aufzuerlegen, ausmachend CHF 600.00. Die Gerichtskosten werden in diesem Umfang dem geleisteten Vorschuss von CHF 600.00 entnommen. Die übrigen Gerichtskosten hat der Kanton Bern als teilweise unterliegende Partei zu tragen.