6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Würde das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Entschädigung und den Spesenersatz des Beistands festsetzen, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren, da sich die Vorinstanz mit der Frage der Höhe der auszurichtenden Entschädigung noch gar nicht befasst hat. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. 20. Im Beschwerdeverfahren werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Prozessausgang, d.h. entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt (Art.108 Abs. 1 VRPG).