Den pflichtwidrigen Handlungen des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes Rechnung zu tragen, was der Beschwerdeführer selbst zugesteht. Die Vorinstanz hätte demnach einen Betrag als Entschädigung und Spesenersatz festlegen müssen. Dieser kann allenfalls nach Klärung der Schadenersatz und Regressansprüche verrechnet, aber nicht von Grund auf verweigert werden. 19.7 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.