Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, sieht Art. 4 Abs. 4 ESBV bei der Bemessung der Entschädigung lediglich ein «Abweichen» vor, jedoch keinen vollständigen Verzicht. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeit als Beistand nicht vollständig verweigert, sondern zumindest teilweise auftragskonform ausgeführt. Insofern steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz zu. Den pflichtwidrigen Handlungen des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes Rechnung zu tragen, was der Beschwerdeführer selbst zugesteht.