49) verweist die Vorinstanz erneut auf den grossen Schaden, welcher durch die Mandatsführung entstanden sei. Es sei unbestritten, dass bezüglich der Höhe und des Ausmasses der Veruntreuung durch die Strafbehörden noch kein Entscheid ergangen sei, jedoch seitens des Beschwerdeführers ein Fehlverhalten zugegeben worden sei. 19.6 Eine gesetzliche Grundlage für einen kompletten Verzicht auf eine Entschädigung und Spesenersatz besteht weder nach Art. 404 ZGB noch nach den Bestimmungen der ESBV. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, sieht Art.