Mit der erfolgten Begründung könne eine Entschädigung nicht verweigert werden. Die Frage der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes werde nach Durchführung einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und gegebenenfalls auch mit Blick auf Entscheide der Strafbehörden neu zu beurteilen sein. Er sei sich bewusst, dass die erfolgten Falschbuchungen und die Vorlage einer Rechnung nur bis am 30. April 2016 auf die Höhe einer Entschädigung bzw. eines Spesenersatzes reduzierend wirken würden. 19.5 In ihrer Beschwerdeantwort (pag. 49) verweist die Vorinstanz erneut auf den grossen Schaden, welcher durch die Mandatsführung entstanden sei.