11 sehen, sondern nur von einem «Abweichen» von den üblichen Ansätzen in begründeten Fällen sprechen. Für eine gänzliche Verweigerung der Entschädigung bzw. von Spesenersatz seien entsprechend gewichtige Gründe nötig, wofür die fehlerhaften Annahmen der Vorinstanz betreffend Veruntreuung und entstandenem Schaden nicht genügen würden. Mit der erfolgten Begründung könne eine Entschädigung nicht verweigert werden.