Es besteht nur für diejenigen Tätigkeiten ein Honoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sind (WEBER, in: Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 19 zu Art. 394 OR). 19.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, da dem Betroffenen durch die Mandatsführung ein grosser Schaden entstanden sei und insbesondere eine Veruntreuung von Mündelgeldern durch den Beistand stattgefunden habe, weiche sie von den Entschädigungskriterien ab und gewähre dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keinen Spesenersatz für die Mandatsführung. 19.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend (pag.