Die entsprechenden Regelungen finden sich im Kanton Bern in der – gestützt auf Art. 36 Abs. 2 KESG erlassenen – Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 213.361). Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges und der Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört (Art. 413 Abs. 1 ZGB).