19. 19.1 Zu prüfen bleibt der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und von Spesenersatz an den Beistand (Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids). 19.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Regelungen finden sich im Kanton Bern in der – gestützt auf Art.