Ob eine inhaltliche Anpassung der Beistandschaft notwendig ist, hat sinnvollerweise die neue Beistandsperson zu prüfen. Auf die Einholung einer Ergänzung des Berichts konnte folglich ebenfalls verzichtet werden, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 18.8 Die Vorinstanz hat dem Bericht und der Rechnung des Beistands nach dem Gesagten zu Recht die Genehmigung verweigert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) abzuweisen.