Zum anderen gingen die Einschätzungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers zur Angemessenheit der Verwaltung offenbar auseinander, insbesondere betreffend anzurechnende Mehrleistungen des Beistands. Eine Aufforderung zur Berichtigung der Rechnung hätte daran nichts geändert. Die Prüfung des Berichts dient wie ausgeführt (E. 18.2 oben) dazu, die Amtsführung zu beurteilen, zu steuern und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, etwa mittels Absetzung des Beistands bei schweren Verfehlungen. Der Beschwer-