Zum einen hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Rechnung anlässlich der Besprechung mit der Vorinstanz am 6. September 2016 zu berichtigen bzw. ergänzende Belege einzureichen. Dem kam er jedoch nur teilweise nach, die Rechnung blieb unvollständig (u.a. fehlende Belege sowie fehlende Rechnung für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 20. Juli 2016). Zum anderen gingen die Einschätzungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers zur Angemessenheit der Verwaltung offenbar auseinander, insbesondere betreffend anzurechnende Mehrleistungen des Beistands.