Empfehlungen für die Weiterführung der Beistandschaft enthält der Bericht nicht. Insgesamt erweckt der Bericht den Eindruck eines Lamentos über das Verhalten des Betroffenen, mit dem sich der Beschwerdeführer zu rechtfertigen versucht. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, erlaubt es der Bericht nicht, die Zweckmässigkeit der Massnahme zu überprüfen. Zudem hätte eine Genehmigung des Beistandsberichts auch bedeutet, die Vertretung und Verwaltung sowie die Betreuung durch die Beistandsperson für richtig zu befinden (vgl. VOGEL, a.a.O., N 11 zu Art.