Unter anderem soll der Bericht Informationen zu den Bereichen Wohnen, Finanzen, Gesundheit, soziales Umfeld, Freizeit und den wichtigsten Aufgaben des Beistands enthalten. Auch soll sich der Beistand dazu äussern, ob die Beistandschaft weiterzuführen ist oder nicht. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beistandsberichte auch in früheren Berichtsperioden nur sehr knapp ausgefallen sind und dennoch genehmigt wurden (vgl. VA, Register 2 sowie Beschwerdebeilage 11). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die KESB auch den Schlussbericht hätte genehmigen müssen.