Der Schlussbericht sei aus Sicht der Vorinstanz nicht objektiv verfasst worden, sondern diene als Rechtfertigung des Beschwerdeführers für sein Handeln und bringe den Unmut über das Verhalten des Betroffenen zum Ausdruck. Die Genehmigung von Bericht und Rechnung bedeute eine in Form eines behördlichen Entscheids erlassene Feststellung, dass der Mandatsträger seiner Rechnungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im Interesse der betreuten Person erfüllt habe.