Eine sorgfältige Verwaltung beinhalte die Bewirtschaftung im Interesse der verbeiständeten Person und sei frei von jedem Eigennutz des Beistandes. Der Beschwerdeführer habe dagegen eingeräumt, dass er aufgrund seiner Spielsucht mit seiner Sorgfaltspflicht in Konflikt geraten sei. Der Schlussbericht sei aus Sicht der Vorinstanz nicht objektiv verfasst worden, sondern diene als Rechtfertigung des Beschwerdeführers für sein Handeln und bringe den Unmut über das Verhalten des Betroffenen zum Ausdruck.