Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 6. September 2016 mit den unbelegten Ausgaben konfrontiert worden. Nachträgliche Belege für die Ausgaben seien ausgeblieben bzw. die Wahrnehmung des Beschwerdeführers habe sich nicht mit der Einschätzung der KESB gedeckt. Insbesondere die immer wieder geltend gemachten Mehrleistungen seien aus Sicht der Vorinstanz nicht gerechtfertigt und liessen sich auch nicht mit den Entnahmen des Beschwerdeführers verrechnen. Eine sorgfältige Verwaltung beinhalte die Bewirtschaftung im Interesse der verbeiständeten Person und sei frei von jedem Eigennutz des Beistandes.