8 finden. Frühere, ebenfalls eher knapp abgefasste Berichte seien durch die Behörde jeweils genehmigt worden (Beschwerdebeilage 11). Die Schilderungen unter «Lebenssituation allgemein» seien ein erneuter Hilferuf des Beschwerdeführers, woraus hervorgehe, dass die Beistandschaft in der bisherigen Ausgestaltung nicht mehr als zweckmässig erachtet werde. Wenn diese Schilderungen der Vorinstanz nicht ausreichten, hätte sie um Ergänzung ersuchen müssen, statt sofort die Genehmigung zu verweigern (Art. 415 Abs. 2 ZGB).