Die Fehl- und Falschbuchungen hätten im Rahmen einer Berichtigung oder Nachbesserung korrigiert werden können. Entnahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers seien mit Mehrleistungen zu Gunsten des Mündels zu verrechnen. Einer Verweigerung der Genehmigung der Rechnung bedürfe es hierfür nicht. Der Beistandsbericht vom 20. Juli 2016 enthalte eine Bestandesaufnahme über die gesundheitliche und persönliche Situation sowie die Wohnsituation des Mündels. Speziell erwähnt würden der als besonders bedenklich eingestufte Zigarettenkonsum sowie die Essattacken des Betroffenen.