Demzufolge werde die Genehmigung des Berichts und der Rechnung verweigert. 18.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (pag. 9 ff. und pag. 63), die Vorinstanz habe mit der Annahme einer «Veruntreuung» von Mündelgeldern eine unzulässige strafrechtliche Qualifikation vorgenommen. Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Schadensberechnung der Vorinstanz, welche er als fehlerhaft erachtet. Die Schlussrechnung weise zwar Fehler auf, aber nicht in dem von der Vorinstanz behaupteten Umfang. Die Fehl- und Falschbuchungen hätten im Rahmen einer Berichtigung oder Nachbesserung korrigiert werden können.