Für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 20. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Rechnung eingereicht. Bei der Prüfung der Rechnung vom 1. Mai 2014 bis am 30. April 2016 sei die Veruntreuung von Mündelgeldern durch den Beistand festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht belegen können, weshalb Zahlungen in der Höhe von CHF 40‘507.80 an ihn oder Drittpersonen für Rechnungen des Betroffenen bestimmt gewesen seien. Zudem bestünden offene Pflege- und Betreuungskosten der Familie D.________ in der Höhe von CHF 25‘880.00 und offene Rechnungen der Krankenkasse in der Höhe von CHF 2‘623.00.