Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Bericht des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Merkblatt «Berichterstattung» und lasse auch keine Überprüfung der Zwecktauglichkeit und der Notwendigkeit der Massnahme zu. Da der Beschwerdeführer bereits aus dem Amt entlassen worden sei, mache es keinen Sinn, ihn zur Ergänzung resp. Präzisierung des Berichts aufzufordern. Sollte eine Anpassung nötig sein, sei es Aufgabe der neuen Beiständin, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 20. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Rechnung eingereicht.