7 handeln. Bei schweren Verfehlungen des Beistands hat die KESB zu prüfen, ob der Beistand bei Einsetzung auf Amtsdauer nicht mehr bestätigt oder andernfalls aus seinem Amt entlassen wird (VOGEL, a.a.O., N 18 zu Art. 415 ZGB). 18.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Bericht des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Merkblatt «Berichterstattung» und lasse auch keine Überprüfung der Zwecktauglichkeit und der Notwendigkeit der Massnahme zu.