Je nach Ergebnis der Prüfung von Bericht und Rechnung sind weitergehende Massnahmen anzuordnen, wenn durch die Mandats- oder Rechnungsführung die Interessen der betreuten Person gefährdet sind. Sind in der Berichtsperiode Handlungen oder Unterlassungen erfolgt, welche für die betreute Person einen Schaden zur Folge hatten, hat die KESB die Bestellung eines Ersatzbeistandes (Art. 430 Abs. 1 ZGB) zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beistand oder der Behörde anzuordnen oder bei einfachen Verhältnissen selbst zu