O., N 10 zu Art. 415 ZGB). Mit der Genehmigung von Bericht und Rechnung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch die Beistandsperson für die entsprechende Periode für richtig befindet (VOGEL, a.a.O., N 11 zu Art. 415 ZGB). Je nach Ergebnis der Prüfung von Bericht und Rechnung sind weitergehende Massnahmen anzuordnen, wenn durch die Mandats- oder Rechnungsführung die Interessen der betreuten Person gefährdet sind.