Der Bericht des Beistands soll es der KESB erlauben, sich ein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person zu machen, damit sie beurteilen kann, ob eine Anpassung der Massnahme notwendig ist und entsprechende Änderungen vornehmen kann. Zudem hat die KESB zu prüfen, ob die Selbstbestimmung der betroffenen Person genügend beachtet wurde (VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art.