Die KESB prüft die Rechnung zum einen auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit, zum anderen in materieller Hinsicht auf die Angemessenheit der Verwaltung hin. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob fällige Rechnungen rechtzeitig beglichen und ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt wurden. Auch ist zu prüfen, ob der betroffenen Person die Rechnung erläutert wurde und ob diese auf Wunsch hin eine Kopie der Rechnung erhalten hat (vgl. VO- GEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Auflage 2014, N 7 ff. zu Art. 415 ZGB). Der Bericht des Beistands soll es der KESB erlauben, sich ein Bild über die Mandatsführung resp.