Nachdem auf die Beschwerde gegen Ziff. 4 des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die Meldung des anerkannten Schadens an den Schadenpool und die Weiterleitung der Akten an die JGK nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel zur Schadenshöhe. 17. Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. III.