Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erscheint nicht notwendig, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem am 6. September 2016 von der Vorinstanz angehört, wobei er zwar nicht anwaltlich vertreten, aber zumindest von seiner Partnerin begleitet war und sich frei äussern konnte (VA, Register 7). Die Beschwerdebegründung und die Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sind sehr ausführlich und gehen auf alle Punk-