Das Gericht kann Beweisanträge jedoch ablehnen, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 130 II 425, E. 2.1 mit Hinweisen). 16.3 Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erscheint nicht notwendig, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.