VRPG zu berücksichtigen. Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhalts (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 863 ff.). Die Parteien haben das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 14 zu Art. 21 VRPG). Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Verfahren geschlossen wurde.