16. 16.1 Der Beschwerdeführer beantragt oberinstanzlich seine Einvernahme sowie die Edition der sich in den Strafakten EO 16 12054 befindlichen Einvernahme des Betroffenen. 16.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar in allen Verfahren, die rechtsanwendenden Charakter haben (MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 851). Auf Gesetzesebene findet sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 21 ff. VRPG zu berücksichtigen.