Diese Rechtsschutzmöglichkeit liegt von der Sache her näher als die Beschwerde gegen die kantonsintern vorgesehene Meldung an den Schadenpool und die Weiterleitung der Akten an die JGK, welche noch keine direkte Belastung für den Beschwerdeführer mit sich bringen. 14.7 Mangels eines schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist daher auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 15. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziff. 1 und 6 des Entscheids beantragt, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.