5 Nichteintreten zu erkennen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 79 und N. 30 zu Art. 65 VRPG). Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich gegen die Höhe des von der KESB anerkannten Schadens und seine Haftung in einem allfälligen Regressverfahren zu wehren. Diese Rechtsschutzmöglichkeit liegt von der Sache her näher als die Beschwerde gegen die kantonsintern vorgesehene Meldung an den Schadenpool und die Weiterleitung der Akten an die JGK, welche noch keine direkte Belastung für den Beschwerdeführer mit sich bringen.