BGE 120 Ia 258). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist das Rechtsschutzinteresse weiter zu verneinen, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, «die von der Sache her näher liegt und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet» (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 50 N 7; BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282). Fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person, ist auf