Die Frage der Haftung des Beschwerdeführers und der Höhe des von ihm allenfalls zu erstattenden Schadens wird erst in einem von der JGK gegebenenfalls anzuhebenden Regressverfahren nach Art. 102 PG zu beurteilen sein. Ist der Anspruch wie vorliegend strittig, ist dieses vor Gericht auszutragen. Erst dort kann sich der Beschwerdeführer gegen den gemeldeten Schaden wehren. 14.6 Die Frage des hinreichenden Rechtsschutzinteresses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 2011, S. 161).