102 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) sinngemäss gilt (Art. 5 BSIG-Information). Zur Durchführung eines Rückgriffsverfahrens hat gemäss der BSIG-Information eine Meldung an das Rechtsamt der JGK zu erfolgen (Art. 3.1.4 der BSIG-Information). Die Überweisung der Akten an die JGK erfolgte demnach gestützt auf einen intern vorgeschriebenen Ablauf, ohne dass die Rechtstellung des Beschwerdeführers dadurch betroffen wäre. Die Frage der Haftung des Beschwerdeführers und der Höhe des von ihm allenfalls zu erstattenden Schadens wird erst in einem von der JGK gegebenenfalls anzuhebenden Regressverfahren nach Art.