d der Weisung Schadenpool). Während die Anerkennung eines Schadens durch die KESB in erster Linie zur Folge hat, dass dem Geschädigten ein Schadenersatz in entsprechender Höhe ausbezahlt werden kann, dient die Meldung eines Schadens an den Schadenpool demnach der Prüfung einer kantonsinternen Schadenvergütung an die KESB. Für den Beschwerdeführer bringt dieser interne Ablauf keinen Nachteil mit sich, über eine allfällige Haftung des Beistands ist damit noch nichts entschieden. 14.5 Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kanton Rückgriff auf Personen gemäss Art. 73 Abs. 2 KESG nehmen, wobei Art. 102 des Personalgesetzes (PG;