Tätigkeit zugefügt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Weisung der Finanzverwaltung über den Schadenpool im Versicherungsbereich vom 13. September 2012 [Weisung Schadenpool]). Schäden oberhalb der Selbstbehaltsgrenze von CHF 1‘000.00 sind nach Eintritt bzw. Feststellung so rasch als möglich an den Schadenpool zu melden (Art. 7 der Weisung Schadenpool). Die Fachstelle prüft den gemeldeten Schaden und entscheidet anschliessend, ob eine kantonsinterne Vergütung erfolgt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Weisung Schadenpool).