3.1.2 der BSIG-Information). Nach der Anerkennung begleicht die 4 KESB den Schaden und der Schadenpool erstattet der KESB die geleisteten Beträge, soweit diese den Selbstbehalt von CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 3.1.4 der BSIG-Information). Der Schadenpool des Kantons Bern dient der gesamtkantonal zentralen Budgetierung und Abwicklung allfälliger Schadenskosten in klar definierten Versicherungsbereichen (vgl. Versicherungsmanagement des Kantons Bern, Konzept Schadenpool der Finanzverwaltung des Kantons Bern vom 13. September 2012, S. 3).